Opfer von Gewalt - seinen es Kinder, Frauen oder Männer - brauchen Schutz. Wer ein Opfer häuslicher Gewalt wird, braucht besonderen Schutz. Neben oder statt eines Strafverfahrens können zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.

Als Schutzmaßnahmen kommen z.B. folgende Verbote in Betracht:

Außerdem kann die bisher gemeinsam genutzte Wohnung dem Opfer allein zugewiesen werden.

Befolgt der Täter die gerichtlichen Anordnungen nicht, kann es zu einer

Gerne berate ich Sie, welche Schutzanordungen am sinnvollsten sind und stelle die entsprechenden Anträge bei dem Familiengericht.

Sollten minderjährige Kinder betroffen sein, werden Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz nicht ohne Einfluss auf die Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht bleiben. Im Rahmen des Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz prüfe ich für Sie auch, ob ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglich ist, um das Kind vor weiteren Gewalterfahrungen zu schützen.

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