Opfer von Gewalt - seinen es Kinder, Frauen oder Männer - brauchen Schutz. Wer ein Opfer häuslicher Gewalt wird, braucht besonderen Schutz. Neben oder statt eines Strafverfahrens können zivilrechtliche Schutzmöglichkeiten in Anspruch genommen werden.
Als Schutzmaßnahmen kommen z.B. folgende Verbote in Betracht:
- sich der Wohnung des Opfers bis auf einen vom Gericht festzulegenden Umkreis zu nähern,
- sich an Orten aufzuhalten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält (dazu gehören der Arbeitsplatz, der Kindergarten oder die Schule der Kinder des Opfers, aber auch Freizeiteinrichtungen, die das Opfer nutzt),
- Kontakt zum Opfer aufzunehmen, sei es über Telefon, Telefax, Briefe oder E-Mails,
- Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen (sollte es dennoch dazu kommen, hat sich der Täter umgehend zu entfernen).
Außerdem kann die bisher gemeinsam genutzte Wohnung dem Opfer allein zugewiesen werden.
Befolgt der Täter die gerichtlichen Anordnungen nicht, kann es zu einer
- Zwangsvollstreckung des Zwangsgeldes kommen. Zahlt der Täter nicht, kann er in Haft genommen werden.
- Strafanzeige gegen den Täter wegen Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz kommen. Das Gericht kann den Täter nach erheblichen Verstößen oder bestehenden Vorstrafen zu einer Gefängnisstrafe verurteilen.
Gerne berate ich Sie, welche Schutzanordungen am sinnvollsten sind und stelle die entsprechenden Anträge bei dem Familiengericht.
Sollten minderjährige Kinder betroffen sein, werden Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz nicht ohne Einfluss auf die Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht bleiben. Im Rahmen des Verfahrens nach dem Gewaltschutzgesetz prüfe ich für Sie auch, ob ein Antrag auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts oder zumindest des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglich ist, um das Kind vor weiteren Gewalterfahrungen zu schützen.





